Vermittlungsbedingungen (AGB)

  1. Zweck des Vermittlungsvertrages ist die Vermittlung einer Mitfahrgelegenheit. Hierzu werden dem Mitfahrer die Mitfahr-Daten bekantgegeben.

  2. Der Mitfahrer verpflichtet sich nach Zustandekommen der erfolgreichen Vermittlung (Bekanntgabe der Mitfahrt-Daten) zur Zahlung einer Vermittlungsgebühr. Die Höhe dieser Vermittlungsgebühr richtet sich nach Aufwand und Entfernung der vermittelten PKW-Reise. Sie ist vor Fahrtantritt zahlbar.
    Stornierungen: Kann eine gebuchte Mitfahrt nicht angetreten werden, muss dies der Mitfahrzentrale so schnell wie möglich angezeigt werden, damit dem Fahrer keine unnötigen Nachteile entstehen. Die Stornierungsgebühr entspricht der regulären Bearbeitungsgebühr (also gleich der Vermittlungsgebühr).
    Reklamationen: Müssen innerhalb 48 Stunden nach Fahrtantritt angezeigt werden. Die Vermittlungsgebühr wird dem Mitfahrer für den Fall, dass die PKW-Reise aus Gründen, die der Mitfahrer nicht zu vertreten hat, nicht angetreten werden kann, zurückgezahlt. Die Vorraussetzung hierfür ist dass der Mitfahrer die Mitfahrzentrale innerhalb von 48 Stunden über das Nichtzustandekommen der Fahr informiert hat. Die Vermittlungsgebühr muss innerhalb von zwei Monaten gegen Vorlage des Vermittlungsscheines abgeholt werden, ansonsten verfällt die Gebühr.

  3. Nach erfolgreicher Vermittlung hat der Vermittler seine Hauptleistungspflicht erfüllt. Die Mitfahrzentrale haftet nicht für weitergehende Vereinbarungen der Reisepartner untereinander. Diese unterliegen nicht seiner Rechtsverantwortung. Außerdem haftet die Mitfahrzentrale weder für Schäden im Verlaufe einer PKW-Partnerreise, noch für Folgen aus etwaigem Nichtzustandekommen einer geplanten Mitnahmefahrt. Die Haftung der Reisepartner untereinander bleibt davon unberührt. Die Mitfahrzentrale weist ausdrücklich darauf hin, dass es Sache des Mitfahrers ist, sich zu vergewissern, dass der Fahrer im Besitzt einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Die Mitfahrzentrale hat dies nicht überprüft und übernimmt bei Fehlen keine Haftung.

  4. Die Mitfahrzentrale vermittelt die beteiligten Mitfahrparteien (Fahrer und Mitfahrer) unter der stillschweigenden Vorraussetzung, dass diese die von der Mitfahrzentrale empfohlenen Bedingungen für das gegenseitige Vertragsverhältnis so, wie es auf der Fahrerkopie angegeben .... Eine Rechtspflicht übernimmt die Mitfahrzentrale jedoch nicht. Daher sollten sich die Parteien vor Fahrtantritt die gegenseitige Zustimmung einholen.

  5. Die Mitfahrzentrale bietet auf zusätzlichen Wunsch und gegen gesonderte Gebühr den Abschluss einer Unfall- und Weiterreiseversicherung an. Wird eine solche gewünscht und abgeschlossen, so wird der Abschluss auf dem Vermittlungsticket gesondert ausgewiesen – der Mitfahrer hat das Ticket daraufhin selbst vor Fahrantritt zu kontrollieren. Die gesonderten Versuchrungebedingungen werden auf Anfrage ausgehändigt.

 



Empfehlung für das Vertragsverhältnis zwischen Fahrer und Mitfahrer und die Durchführung der PKW-Reise:

  1. Die Reisespartaner verpflichten sich bei der Durchführung der PKW-Reise auf die gegenseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen und das gemeinsame Ziel, die erfolgreiche Reisedurchführung, zu fordern.

  2. Die Haftung der Reisepartner ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften (§§705‘f, §§823‘f BGB).

  3. Mitfahrer zahlen den angegebenen Betriebskostenanteil direkt an den Fahrer. Diese wurde von der Mitfahrzentrale so ermittelt, dass bei 3 zahlenden Mitfahrern das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt (Benzin, Öl, Verschleiß) nicht übersteigt. Bei mehr als 3 zahlenden Mitfahrern hat der Fahrer selbst zu prüfen, ob das zu erhaltende Entgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt, da sie sonst genehmigungspflichtig wäre. (§1 Abs 2 PersBefGes) und auch der Haftpflichtversicherungsschutz eingeschränkt werden kann. Die Prüfung obliegt ausschließlich dem Fahrer.

  4. Bei Auslandsfahrten, z.B. über Zollgrenzen, haften die Partner gegenseitig für Schäden durch den, der sie verursacht. Führt der Mitfahrer keine gültigen Legitimationspapiere mit sich, ist der Fahrer berechtigt eine weitere Mitnahme in das Ausland zu verweigern.

  5. Das Reiseziel ist wie umseitig genannt vereinbart. Reisewünsche der Mitfahrer werden auf die Reiseplane der Mitnehmer abgestimmt.

  6. Eine Zubringung am Reiseziel erfolgt mindestens bis zum nächsten öffentlichen Verkehrmittel (Buslinie, Straßenbahn oder Hahnhof). Nachts, je nach Umständen, bis zu einem Taxistand oder der Zieladressen. Absetzen auf freier Strecke ist unzulässig und kann strafrechtlich geahndet werden und den Fahrer schadensersatzpflichtig machen.

  7. Bei vorzeitiger Fahrbeendigung (z.B. Unfall oder Panne) gilt der PKW-Fahrer trägt vorrangig die Verantwortlichkeit gegenüber den Mitfahrern, er hat Maßnahmen zur etwaigen Notstandsbeseitigung unverzüglich zu treffen., gegenseitige Hilfe ist selbstverständlich und nach § 323c StGB ggf. geboten.

  8. Mitzugenommenes Gepäck: Höchstens 1 Normalkoffer (ca. 30x50x70 cm). Mehr Gepäck und Tiere sind vorher bei der Mitfahrzentrale bzw. dem Fahrer anzumelden. Eine Zurückweisung von Gepäck oder Tieren bleibt dem Fahrer vorbehalten, ebenso die Forderung einer zusätzlichen Kostenbeteiligung bei erhöhtem Platzbedarf durch da Gepäck. Bei unzutreffenden , unrichtigen oder irreführenden Angaben haftet der Mitfahrer für alle Kosten und Folgen bei Nichtzustandekommen der PKW-Reise